Dr. Stefan Bültmann Facharzt für Augenheilkunde

Selbstzahler-Sprechstunde


Leistungen außerhalb der gesetzlichen Krankversicherung („Kasse“) können in der Selbstzahler-Sprechstunde vereinbart werden. Ein Überweisungsschein ist daher nicht erforderlich.

 

In der gesetzlichen Krankenversicherung sind keinerlei Untersuchungen der Augen bei Beschwerdefreiheit vorgesehen. Also im Jargon "mal nachschauen" oder "Checkup". Daher kann keine Überweisung "zur Vorsorge" oder "zur Kontrolle" ausgestellt werden. Vorsorge ist jedoch besser als eine verschleppte Erkrankung.


Dies umfasst beispielsweise sämtliche Vorsorgeleistungen bezüglich


- Netzhaut

- alterskorrelierter Makula-Degeneration (AMD)

- Glaukom (grünem Star)

- Amblyopie (versteckte Schwachsichtigkeit) bei Kleinkindern zwischen dem 1. und 5. Lebensjahr


oder attraktive Wunschleistungen wie beispielsweise


- Anpassung oder Überprüfung von weichen Kontaktlinsen

- kosmetische Eingriffe (Schlupf-Lider, Warzen-Entfernung, BoTox) und deren Nachsorge

- Gutachten, Atteste (Beruf, Bewerbung, Sport, Führerschein, Versicherungswechsel...)

- Brillenberatung (Zweitbrille, PC-Brille, Arbeits-und Musikbrille...)

- Zweitmeinungen im selben Abrechnungsquartal

- Vorbereitung sowie Nachsorge von Excimer-Laser-Chirurgie bei Fehlsichtigkeit

- weiterführende Behandlung bei trockenem Auge mittels Punctum-Plugs, Meibom-Drüsen-Sondierung


Die Honorarabrechnung erfolgt nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ).


Die Selbstzahler-Sprechstunde ist wie ein Flug-Upgrade von Economy- auf Business-Class, für all jene, die eine individuelle Premium-Lösung abseits des Quartalsdenkens bevorzugen.  "Nur mal kurz schauen" oder "einfach eine Brille" ist kein Standard - und kann länger dauern und gründlicher sein als Sie denken.


Wer kann nicht in der Vorsorgesprechstunde untersucht werden?

Patienten mit bekannten Erkrankungen, deren Therapie oder Diagnostik in den klaren Aufgabenbereich der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) fällt.


Was passiert, wenn die Vorsorge eine Erkrankung aufdeckt?

Die Therapie und Diagnostik fallen in den Rahmen der GKV (nach § 12 V. SGB) - soweit diese sie abdeckt.


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